In der Folge wurden die Bürgschaften in Anspruch genommen, was zum aufgezeigten Schaden für die Straf- und Zivilklägerin 10 führte. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Schiffsgesellschaften, die durch die unwahren Geschäftsberichte versteckt wurden, war mit einem Schaden in der erreichten Grössenordnung zu rechnen. Die adäquate Kausalität ist damit gegeben. Die Verteidigung argumentiert, die Kausalität zwischen dem angeblich strafbaren Verhalten des Beschuldigten und den behaupteten Forderungen sei überhaupt nicht dargelegt.