Kombiniert mit der gesetzlich explizit vorgesehenen Möglichkeit zur Erhebung einer Zivilklage gemäss Art. 56 LVG stellt Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR eine geeignete Schutznorm dar. Zusätzlich sind auch die Urkundenfälschungen wegen 214 der Erstellung der falschen Jahresrechnungen geeignete Schutznormen. Der Beschuldigte hat somit im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich gehandelt.