41 OR zu begründen. Es wurde bereits in Zusammenhang mit der Legitimation der Straf- und Zivilklägerin 10 dargelegt, dass der Leistungsbetrug von Art. 14 VStrR unter anderem das Vermögen des Gemeinwesens schützt und die Straf- und Zivilklägerin 10 dadurch wie eine Private unmittelbar in ihren Vermögensinteressen verletzt wurde (siehe Ziff. 7.3 oben). Der Tatbestand bezweckt damit genau den Schutz vor Schäden, wie sie vorliegend eingetreten sind, weil das Gemeinwesen eine gewährte Leistung nicht entziehen konnte. Kombiniert mit der gesetzlich explizit vorgesehenen Möglichkeit zur Erhebung einer Zivilklage gemäss Art.