85.2. Widerrechtlichkeit Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs sowie wegen Urkundenfälschung verurteilt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR eine geeignete Schutznorm, um eine Haftung nach Art. 41 OR zu begründen.