20 569). Gleichzeitig erhöhte sich die Forderung aufgrund der Übernahme der Überbrückungsfinanzierung und der Abtretung der entsprechenden Forderung an die Strafund Zivilklägerin 10 auf rund CHF 17'357'122.42 (pag. 20 559 und pag. 20 569). Die L.________ verfügt über keine namhaften Mittel, um dieser Forderung nachzukommen (pag. 18 3195 ff. und pag. 20 837 ff.). Der Schaden für die Straf- und Zivilklägerin 10 beläuft sich somit auf ca. CHF 17.3 Mio. 85.1.4. Fazit Der von der Straf- und Zivilklägerin 10 geltend gemachte Schaden von insgesamt CHF 52'645'333.83 ist nachvollziehbar und belegt.