Da die D.________-Gesellschaften aufgrund ihrer aussichtslosen finanziellen Situation liquidiert wurden und die betreffenden Schiffsgesellschaften in Liquidation über keinerlei nennenswerte Aktiven verfügen, sind diese Forderungen in ihrem Wert vollumfänglich vermindert und erfüllen den zivilrechtlichen Schadensbegriff. Die von der Straf- und Zivilklägerin 10 vorgebrachte Schadensberechnung ist nachvollziehbar und für die einzelnen Schiffe belegt, wie nachfolgend aufgezeigt wird.