212 Die Bürgschaften des N.________ wurden am 1. Juni 2017 von der zu diesem Zeitpunkt finanzierenden EN.________ AG (Bank) in Anspruch genommen. Die Straf- und Zivilklägerin 10 beglich diese Forderungen, woraufhin die Forderungen gegenüber den Schiffsgesellschaften auf die Straf- und Zivilklägerin 10 übergingen. Diese Forderungen erhöhten sich zusätzlich durch die Besicherung und Ablösung von Überbrückungskrediten bei der EH.________(Bank) AG, welche der Straf- und Zivilklägerin 10 abgetreten wurden.