als Folge der Handlungen des Beschuldigten keine Massnahmen zum Entzug der Bürgschaften getroffen habe, sei ihr demnach ein erheblicher direkter Schaden erwachsen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Schaden im zivilrechtlichen Sinne auch gegeben ist, wenn ein Vermögenswert in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert wird. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1).