Der Anspruch der Straf- und Zivilklägerin 10 ist somit zivilrechtlicher Natur. Im Ergebnis ist die Straf- und Zivilklägerin 10 somit legitimiert, im vorliegenden Verfahren eine Zivilklage zu erheben. Die Vorinstanz ist zurecht auf die Zivilklage eingetreten. 85. Haftung nach Art. 41 OR