Als Folge dieser vertragsrechtlichen Konstellation mit der finanzierenden Bank macht die Straf- und Zivilklägerin 10 nicht einen verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch oder einen steuerrechtlichen Anspruch geltend (siehe Ziff. 7.3 oben für die Auseinandersetzung mit dem von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012). Sie stützt sich mit ihrer Forderung vielmehr auf die ausservertragliche Haftung von Art. 41 OR. Der Anspruch der Straf- und Zivilklägerin 10 ist somit zivilrechtlicher Natur.