Gestützt auf die Schuldsprüche wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs und Urkundenfälschung steht nunmehr fest, dass der Beschuldigte durch täuschendes Verhalten erwirkt hat, dass die Straf- und Zivilklägerin 10 diese Bürgschaftsverträge aufrechterhielt. Als Folge dieser vertragsrechtlichen Konstellation mit der finanzierenden Bank macht die Straf- und Zivilklägerin 10 nicht einen verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch oder einen steuerrechtlichen Anspruch geltend (siehe Ziff.