Wie bereits ausgeführt, liegt dieser Forderung eine Konstellation zu Grunde, die mit einem Steuer- oder Sozialversicherungsverfahren nicht zu vergleichen ist: Die Straf- und Zivilklägerin 10 schloss zu Gunsten der Gesellschaften des Beschuldigten mit der finanzierenden Bank Bürgschaftsverträge ab. Gestützt auf die Schuldsprüche wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs und Urkundenfälschung steht nunmehr fest, dass der Beschuldigte durch täuschendes Verhalten erwirkt hat, dass die Straf- und Zivilklägerin 10 diese Bürgschaftsverträge aufrechterhielt.