Sie stützt sich auch in dieser Hinsicht auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012 E. 1.2.4, wonach der Leistungsbetrug ein steuerstrafrechtlicher Tatbestand sei und folglich die Grundsätze des Steuerrechts anzuwenden seien. Die Straf- und Zivilklägerin 10 stellt sich auf den Standpunkt, ihre Forderung sei zivilrechtlicher Natur. Die Straf- und Zivilklägerin 10 macht mit ihrer Zivilklage einen Schaden geltend, den sie als Folge der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten erlitten haben soll.