211 Zivilklage berechtigt und im vorliegenden Verfahren als geschädigte Person zu bezeichnen ist (Ziff. 7 oben). Die Verteidigung bringt zusätzlich vor, die Forderung der Straf- und Zivilklägerin 10 sei nicht privatrechtlicher Natur und könne deshalb nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. Sie stützt sich auch in dieser Hinsicht auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012 E. 1.2.4, wonach der Leistungsbetrug ein steuerstrafrechtlicher Tatbestand sei und folglich die Grundsätze des Steuerrechts anzuwenden seien.