84. Aktivlegitimation Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die Aktivlegitimation im Adhäsionsprozess wird somit auf die Forderung geschädigter Personen sowie auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen beschränkt. Mit einer Adhäsionsklage können lediglich zivilrechtliche, nicht aber öffentlichrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Erfasst werden Ansprüche, die im kontradiktorischen, ordentlichen Zivilverfahren eingeklagt werden können.