III. Straf- und Zivilklägerin 10 Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 10 zufolge der Einstellung resp. des Freispruchs vom Vorwurf des Leistungsbetrugs auf den Zivilweg verwiesen. Diese beantragt oberinstanzlich, der Beschuldigte sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen, der N.________ Schadenersatz im Betrag von CHF 30 Mio., nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2017, zu leisten. Der Betrag von CHF 30 Mio. setze sich aus drei Teilbeträgen zu je CHF 10 Mio. betreffend die J.________ AG, die I.________ AG und die L.________ AG zusammen.