210 die darauffolgende Erhöhung der Forderung bis Ende 2021. Da die Straf- und Zivilklägerin 9 Anfang 2010 noch keine Intercompany-Forderung hatte, sondern vielmehr selber Intercompany-Gelder bezog, erübrigt sich die Berechnung der Zunahme im deliktsrelevanten Zeitraum. Die beantragte Schadenersatzforderung von CHF 2’588'590.00 ist belegt. Der Beschuldigte wird zur Zahlung von CHF 2'588'590.00 an die Straf- und Zivilklägerin 9 verurteilt.