Dieser Betrag sei von einem allfälligen Schadenersatzbetrag abzuziehen. Aus der fraglichen Vereinbarung geht hervor, dass der Beschuldigte mit einer separaten Erklärung vollumfänglich auf die Darlehen gegenüber der D.________ AG und der BS.________ AG verzichte (pag. 07 943 025 f.). Da es sich vorliegend um Ansprüche der Tochtergesellschaften und nicht der D.________ AG handelt, ist ein solcher Abzug von vornherein ausgeschlossen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.