208 gung ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich und somit schuldhaft im Sinne von Art. 41 OR gehandelt hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Schadenersatz sind somit grundsätzlich erfüllt. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Zusätzlich liegen für die Jahre 2019 bis 2022 Verjährungsverzichtserklärungen in den Akten (pag. 19 160 ff. und pag. 19 535 ff.).