18 3776 ff.). Die Strafund Zivilklägerinnen 3, 4, 6-9 stützen ihre Zivilklagen auf Art. 41 ff. OR. Die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf die gesellschaftsrechtliche Haftung von Art. 753 ff. OR wurde ausdrücklich vorbehalten.