II. Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4, 6-9 Die Vorinstanz hiess die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4 und 6- 9 gut. Diese beantragten oberinstanzlich die vollumfängliche Bestätigung dieses Urteils. Als geschädigte Gesellschaften sind die Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4, 6-9 zur Zivilklage legitimiert. Eine erste Bezifferung und Kurzbegründung der Zivilforderungen erfolgte mit der Klageanmeldung und Konstituierung vom 19. Juli 2019 (pag. 14 002 031 ff.). Eine definitive Begründung erfolgte anlässlich des erst- resp. oberinstanzlichen Parteivortrags (pag. 18 806 ff. und pag. 18 3776 ff.).