207 schädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Ein Verschulden des Haftpflichtigen ist in objektiver Hinsicht gegeben, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Für die Haftungsbegründung spielt es keine Rolle, welche Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz – vorliegt. Mit Bezug auf die Verschuldensform der Fahrlässigkeit ist leichte Fahrlässigkeit ausreichend.