Der Beschuldigte weist im Strafregisterauszug keinerlei Vorstrafen auf und hat sich seit Eröffnung des vorliegenden Verfahrens wohl verhalten. Er befindet sich mittlerweile im Ruhestand und lebt in geordneten Verhältnissen. Es gibt keine Anhaltspunkte, um an der positiven Legalprognose des Beschuldigten zu zweifeln. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren gesetzt. Mit Blick auf die ausgefällte und zu vollziehende Freiheitsstrafe wird auf das Ausscheiden einer Verbindungsbusse verzichtet.