75. Asperation Für die Gesamtstrafenbildung ist von einer Urkundenfälschung zu 45 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen. Die soeben vorgenommene Strafzumessung für die einzelnen Geldstrafen zeigt auf, dass das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen bereits nach Asperation der Urkundenfälschungen gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift deutlich überschritten ist, selbst wenn die Erhöhung wegen dem engen sachlichen Zusammenhang nur mit einem Faktor von 50% vorgenommen wird. Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen. Der Beschuldigte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (siehe Ziff. 71 oben).