205 gungen zu den nach dem 1. Januar 2007 begangenen Urkundenfälschungen verwiesen werden (siehe Ziff. 72.2.2 oben). Es wird dafür eine Geldstrafe ausgesprochen. Mit Blick auf die bereits ausgesprochenen Geldstrafen und die auf 180 Tagessätzen begrenzte Gesamtstrafenbildung, kann auf die genaue Bezifferung dieser beiden Strafen verzichtet werden.