333 Abs. 5 StGB ist Art. 34 StGB auf diese Busse anzuwenden – es wäre somit auch nach altem Recht möglich gewesen, für den Leistungsbetrug eine Geldstrafe auszusprechen. Aufgrund der geänderten Bestimmungen zur maximalen Höhe der Geldstrafe erweist sich allerdings auch hier das aktuelle Recht als das mildere Recht. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 73.3. Fazit Es wird für jede einzelne Begehung des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen ausgesprochen.