73.2. Strafart Der Beschuldigte beging den mehrfachen Leistungsbetrug im Zeitraum von 27. Juni 2006 bis Dezember 2017. Für die Begründung der Strafart und des anwendbaren Rechts kann grundsätzlich auf die Erwägungen zu den Urkundenfälschungen verwiesen werden (siehe Ziff. 72.2 oben). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Leistungsbetrug bis am 31. Mai 2017 mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu CHF 100'000.00 sanktioniert wurde (Art. 45 aLVG). Gemäss Art. 333 Abs. 5 StGB ist Art.