204 Der Beschuldigte ist sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht mit einer Geldstrafe zu belegen. Da die Gesamtgeldstrafe nach aktuell geltendem Recht nicht mehr als 180 Tagessätze betragen darf, erweist sich das heutige Recht als das mildere Recht. 72.3. Fazit Der Beschuldigte ist für jede einzelne der Urkundenfälschungen mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen. 73. Strafen für den mehrfachen Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs