72.2.1 oben). Dies trifft auch auf das zwischen dem 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2017 geltende Recht zu: Danach kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Es wurde bereits begründet, dass mit dem Vollzug einer Geldstrafe beim Beschuldigten gerechnet werden kann. Wie sogleich aufgezeigt wird, kann ihm zudem der bedingte Vollzug gewährt werden (siehe Ziff. 79 unten).