72.2.2. Delikte nach dem 1. Januar 2007 Für die übrigen Urkundenfälschungen lautete die Strafandrohung nach altem wie auch nach neuem Recht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, allerdings mit dem Unterschied, dass im Tatzeitpunkt eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich war, während sie nach aktuellem Recht lediglich 180 Tagessätze betragen darf (Art. 34 aStGB und StGB). Es wurde bereits begründet, dass der Beschuldigte bei der festgesetzten Strafhöhe nach dem aktuell geltenden Recht die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe nicht erfüllt (siehe Ziff. 72.2.1 oben).