Bei einer Strafhöhe von weniger als 180 Tagessätzen kann das Gericht gemäss Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Der Beschuldigte fiel vor und nach den vorliegend beurteilten Delikten strafrechtlich nicht auf. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass es einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.