72.1. Tatverschulden Für die Höhe der Strafe für die einzelnen Urkundenfälschungen werden die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Dezember 2020 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) herangezogen. Eine Urkundenfälschung, bei der ein Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, wird darin mit 30 Strafeinheiten veranschlagt (VBRS-Richtlinien, S. 50).