72. Strafen für die mehrfache Urkundenfälschung Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen die Urkundenfälschungen gemäss Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3 der Anklageschrift. Diese beziehen sich allesamt auf die Erstellung unwahrer Jahresrechnungen von D.________-Gesellschaften und sind in Bezug auf das Tatverschulden vergleichbar. Im Unterschied zur Finanzierungsstruktur mit den Intercompany-Darlehen musste der Beschuldigte für die Erstellung jeder unwahren Jahresrechnung einen neuen Tatentschluss fassen.