202 Wie sogleich aufgezeigt wird, erreichen die Strafen für die einzelnen Deliktsbegehungen zudem in keinem Fall die Höhe von 180 Tagessätzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum aktuell geltenden Recht darf dabei auch die Gesamtgeldstrafe die Grenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nicht überschreiten – die Gesamtstrafe ist auf 180 Tagessätze zu reduzieren, selbst wenn das Ergebnis der Asperation darüber liegt (BGE 144 IV 313 E.1.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1).