68.5. Zeitablauf mit Wohlverhalten Eine Strafreduktion aufgrund der teilweise weit zurückliegenden Tatbegehungen gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist vorliegend nicht möglich: Der Beschuldigte hat bis Ende 2017 Delikte begangen, so dass es am erforderlichen Wohlverhalten fehlt. 68.6. Fazit Die Täterkomponenten werden bis auf die mediale Berichterstattung als neutral bewertet. Für die mediale Berichterstattung erfolgt ein Abzug von einem Monat. Die Gesamtstrafe beläuft sich somit auf fünf Jahre und fünf Monate. 69. Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft von 14 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.