68.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte beging während dem laufenden Verfahren keine weiteren Delikte und verhielt sich korrekt, so dass keine Erhöhung der Strafe vorzunehmen ist. Hingegen war beim Beschuldigten auch oberinstanzlich keine Reue oder Einsicht zu spüren, die eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde. Es wurde vielmehr deutlich, dass der Beschuldigte die Schuld bei zahlreichen anderen Personen oder Institutionen sieht und sich selber zu einem grossen Teil als Opfer fühlt.