Der Beschuldigte und seine Ehefrau sind im Verlaufe des oberinstanzlichen Verfahrens nach AA.________ umgezogen. Das von der Vorinstanz erwähnte BU.________ Project musste der Beschuldigte aufgeben. Er befindet sich vollständig im Ruhestand, wie auch seine Ehefrau. Das Ehepaar lebt von der AHV-Rente beider Ehepartner sowie der Pensionskassenrente des Beschuldigten, wobei letztere bis auf einen angemessenen monatlichen Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts beschlagnahmt ist. Aus der Auflösung der Säule 3a sind keine flüssigen Mittel mehr vorhanden.