__ die Stelle als CFO bei der CN.________ an, dies bei einem Anfangsgehalt von CHF 12'000.00 x 13, nach einem Jahr sollte er zum Vize-Präsidenten aufsteigen und deutlich mehr verdienen (pag. 07 900 004 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 10 001 001). Das Vorleben des Beschuldigten ist als absolut unauffällig zu bezeichnen. Er verfügt über eine sehr gute Ausbildung, war ein überaus erfolgreicher Geschäftsmann, ist seit fast 40 Jahren verheiratet, nicht vorbestraft. In der neueren Praxis des Bundesgerichts ist Vorstrafenfreiheit neutral zu werten (vgl. BGE 136 IV 1), ebenso wie die geordneten aktuellen Verhältnisse.