66.2.2. Subjektive Tatschwere Anders als die Vorinstanz beurteilte die Kammer das Handeln des Beschuldigten als vorsätzlich, nicht eventualvorsätzlich. Das Verschulden reduziert sich demnach nicht unter diesem Titel. Die Bereicherungsabsicht ist tatbestandsimmanent. Dem Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang zwar zu Gute zu halten, dass er sich selber nicht direkt finanziell begünstigte. Dies wird durch seine persönliche Investition in die D.________-Gruppe allerdings relativiert. Es wäre dem Beschuldigten trotz der wirtschaftlich angespannten Situation möglich gewesen, rechtskonform zu handeln.