__ zu Gunsten von ausländischen Tochtergesellschaften geschädigt wurden, deren Finanzierung nicht mit einer Bundesbürgschaft gesichert war. Da der Beschuldigte den involvierten Vertretern des N.________ und der Banken das wahre Ausmass der finanziellen Krise der D.________- Gesellschaften nicht offenlegte, kann sich der Beschuldigte auch nicht mit dem Ziel entlasten, er habe damit angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise den Fortbestand der gesamten Gruppe sichern und Bürgschaftsziehungen verhindern wollen. Der Beschuldigte zeigte mit seinem Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie.