In der Tatbegehung zeigte der Beschuldigte keine auffallende Raffinesse. Die Darlehen waren in den Bilanzen der D.________-Gesellschaften ausgewiesen, das Finanzierungssystem war offen erkennbar. Es ist hingegen besonders verwerflich, dass mit dem Vorgehen des Beschuldigten Tochtergesellschaften aus dem Bürgschaftsprogramm der N.________ zu Gunsten von ausländischen Tochtergesellschaften geschädigt wurden, deren Finanzierung nicht mit einer Bundesbürgschaft gesichert war.