Der bereits ausgeführte, äusserst enge Zusammenhang der einzelnen Intercompany-Darlehen müsste an dieser Stelle zwar mit einem besonders tiefen Asperationsfaktor berücksichtigt werden. Dennoch resultierte bei dieser Vorgehensweise eine Freiheitsstrafe in einer Höhe, die das Gesamtverschulden des Beschuldigten im Zusammenhang mit diesem Sachverhaltskomplex deutlich übersteigen würde. In der Konsequenz wird für den gesamten Komplex von qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen eine Strafe ausgefällt und nicht einzelne Strafen für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil jeder Tochtergesellschaft.