Für eine gesamthafte Betrachtung sprechen schliesslich auch folgende Überlegungen: Aufgrund des Deliktsbetrags, der langen Dauer und der erheblichen kriminellen Energie würden die Strafen für die Tatbegehungen zum Nachteil der einzelnen Tochtergesellschaften bei einer Einzelbetrachtung praxisgemäss alle in einem Bereich über 12 Monaten zu liegen kommen. Es wären demnach acht einzelne Freiheitsstrafen in der Höhe von jeweils über einem Jahr auszufällen, mit denen eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Der bereits ausgeführte, äusserst enge Zusammenhang der einzelnen Intercompany-Darlehen müsste an dieser Stelle zwar mit einem besonders tiefen Asperationsfaktor berücksichtigt werden.