6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2-2.4). Auch wenn die dort thematisierten Sexualdelikte nicht mit den vorliegenden Delikten vergleichbar sind, so offenbart sich an dieser Rechtsprechung dennoch das Bedürfnis nach einem differenzierten Umgang mit Sachverhaltskomplexen, die zwar aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehen (z.B. sexuelle Handlungen, Ausrichten von Darlehen), jedoch auf einer Grundsatzentscheidung basieren, die alle Einzelhandlungen mitumfasst (z.B. Eingehen einer Paarbeziehung mit einer minderjährigen Person, Betreiben eines Cash-Poolings). Für eine gesamthafte Betrachtung sprechen schliesslich auch folgende Überlegungen: