Das von der Kammer gewählte Vorgehen stellt aus demselben Grund auch keine Ausnahme von der konkreten Methode dar. Die Konstellation ist vielmehr vergleichbar mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei denen praxisgemäss für die Strafzumessung auf die gesamthaft umgesetzte Menge abgestellt wird, selbst wenn diese Gesamtmenge auf verschiedene Einzelhandlungen (z.B. Verkäufe an verschiedene Personen) zurückzuführen ist.