197 – ein Zerlegen des Vorgehens in Einzelhandlungen pro geschädigte Gesellschaft würde den Lebenssachverhalt in einer Weise auseinandernehmen, die so nicht stattfand. Aufgrund der fehlenden einzelnen Tatentscheide und der Zugehörigkeit zu einem gesamthaften Plan des Beschuldigten unterscheidet sich die vorliegende Konstellation massgeblich von der durch das Bundesgericht kritisierten Gesamtbetrachtung von mehreren Veruntreuungen sowie versuchten qualifizierten Geschäftsbesorgungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4).