__ AG und die AX.________ AG bedienten sich vielmehr laufend an den Mitteln jener Tochtergesellschaften, die über flüssige Mittel verfügten. Dies war über die Jahre hinweg ein fliessender Vorgang. Die festgestellten Tatzeitpunkte stellen denn auch Momentaufnahmen dar, denen keine konkreten Einzelentscheidungen zu Grunde lagen. Der übergeordnete Plan zum Betrieb eines entsprechenden Finanzierungssystems ist einmalig dem Beschuldigten zuzurechnen. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer für die Strafzumessung eine einheitliche Betrachtungsweise als angezeigt