65.1.3. Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt immer noch als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Strafe von 16 Monaten angemessen. 65.2. Strafart Mit Blick auf die Höhe der verschuldensangemessenen Strafe erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafart, da unabhängig vom geltenden Recht lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. 66. Strafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung