196 gezeigt, wobei auch auffällt, dass der Beschuldigte mit diesem Vorgehen wiederholte, was sich bei den BW.________-Schiffen «bewährt» hat. 65.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und beabsichtigte mit seinem Vorgehen letztlich, den D.________-Gesellschaften Liquidität zuzuführen. Die subjektive Tatschwere bewegt sich damit im tatbestandsimmanenten Rahmen und wirkt sich nicht weiter auf das Verschulden aus.