64.1.3. Fazit Das Tatverschulden bewegt sich insbesondere aufgrund der Art und Weise der Deliktsbegehung im mittleren Bereich. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist eine Strafe von 36 Monaten angemessen. 64.2. Strafart Aufgrund der Höhe der Strafe erübrigen sich Ausführungen zur Strafart – es kann sowohl nach altem als auch nach neuem Recht lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. 65. Strafe für den Leistungsbetrug durch Erschleichen einer Leistung 65.1. Tatverschulden